Beschuldigten, der für die verbleibenden Schuldsprüche ebenfalls eine Freiheitstrafe beantragt, denn auch nicht infrage gestellt wird. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und Verschulden – für den konkret schwersten Fall der Schändung gemäss Art. 191 StGB festzusetzen. Es handelt sich um den Vorfall vom 21. Dezember 2020. Dazu ergibt sich Folgendes: