Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Aufgrund der bei ihm gutachterlich diagnostizierten Pädophilie (siehe dazu unten), der ihm bereits aufgrund der im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Massnahme zu stellenden ungünstigen Prognose (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022) und dem – trotz leicht verminderter Steuerungsfähigkeit – erheblichen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er bei seinen Taten verfügt hat, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geldstrafe unter dem Gesichtswinkel der Prävention zweckmässig und ausreichend sein könnte.