3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den mit Berufung nicht angefochtenen Verurteilungen wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte – der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (begangen jeweils ab dem Jahr 2019) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.