Unter diesen Umständen lässt sich weder rechtsgenüglich erstellen, dass der Beschuldigte A._____ einen Finger in ihre Vagina eingeführt, noch dass er ihr zu anderen Zeitpunkten gedroht haben soll, erst mit sexuellen Handlungen aufzuhören, wenn sie ihre Haushaltsaufgaben richtig machen würde. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf der versuchten Nötigungen freizusprechen.