Erstellt ist einzig, dass es bezüglich der Erledigungen im Haushalt zu innerfamiliären Diskussionen gekommen ist und der Beschuldigte wütend auf A._____ war, nachdem dies vom Beschuldigten eingeräumt worden ist. Auch ist es nicht so, dass im angeklagten Vorgehen quasi ein Muster zu erkennen wäre, auf das aufgrund der von ihm eingestandenen sexuellen Missbräuche zu schliessen wäre. Vielmehr ist es bei den eingestandenen sexuellen Handlungen gerade nicht zu Drohungen oder Anwendung körperlicher Gewalt gekommen.