aufgrund des nicht unerheblichen Zeitablaufs und der naheliegenden Möglichkeit von fremd- oder autosuggestiven Prozessen (siehe dazu oben) einer Inhaltsanalyse nach Realkennzeichen nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der Nullhypothese allein gestützt auf ihre Aussagen keine Verurteilung erfolgen kann. Es liegen hinsichtlich der angeklagten versuchten Nötigungen auch weder ein Geständnis des Beschuldigten noch objektive Beweismittel vor. Erstellt ist einzig, dass es bezüglich der Erledigungen im Haushalt zu innerfamiliären Diskussionen gekommen ist und der Beschuldigte wütend auf A._____ war, nachdem dies vom Beschuldigten eingeräumt worden ist.