2.2.4. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte eingeräumt, dass das Erledigen der «Ämtli» im Haushalt häufig ein Thema gewesen sei und sie diesbezüglich häufige familieninterne Diskussionen gehabt hätten (vorinstanzliches Protokoll, S. 10; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Auch bestätigte er, dass es einen zeitlich passenden Vorfall zum angeklagten Vorwurf gegeben habe, wo er wütend auf A._____ gewesen sei, weil sie etwas falsch gemacht habe (UA act. 112). Er habe sie laut und forsch zurecht gewiesen. Er bestreitet jedoch, sie an die Wand gedrückt und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (UA act. 112; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23).