2.2. 2.2.1. Gemäss Anklage soll sich die damals ca. 12-jährige A._____ an einem nicht mehr genauer bestimmbaren Datum im Sommer 2018 einzig mit einer Unterhose und einem Trägerleibchen bekleidet im Badezimmer am damaligen Wohnort in Q._____ aufgehalten haben, als der Beschuldigte das Badezimmer betreten, sie an die Wand gedrückt und an der Vagina angefasst habe, ihr dann für ca. 10 Sekunden einen Finger in die Vagina eingeführt und ihr dabei mitgeteilt habe, dass er mit solchen Sachen erst dann aufhören würde, wenn sie endlich richtig im Haushalt mithelfen würde. An weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Daten soll sich der Beschuldigte A.___