2.1.7. Zusammenfassend lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass es – wie angeklagt – bereits ab dem 18. September 2010 zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Beweiswürdigung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2019 sexuelle Handlungen an A._____ vorgenommen hat, wie er dies auch eingestanden hat.