Eine eigentliche Beweisabnahme ist diesbezüglich jedoch nicht erfolgt und drängt sich die Annahme, dass es sich um die Hand des Beschuldigten handelt, mangels besonderer Merkmale der Hand auch nicht ohne Weiteres auf. Sodann liegen auch keine Hinweise darüber vor, wann die kinderpornografischen Fotos erstellt worden sind, zumal eine Aufnahme in St. Moritz durch den Beschuldigten ausgeschlossen erscheint, nachdem sich A._____ überhaupt nur einmal in St. Moritz – zusammen mit ihren Grosseltern, jedoch ohne den Beschuldigten – aufgehalten hat (vgl. UA act. 615.4 und Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17).