A._____ und die Hand des Beschuldigten abgebildet worden sind. Zwar hat C._____ mit schriftlichem Bericht vom 6. August 2022 ausgeführt, dass es ziemlich sicher die Hand des Beschuldigten sei, welche die Unterhose beiseiteschiebe (UA act. 615.4). Eine eigentliche Beweisabnahme ist diesbezüglich jedoch nicht erfolgt und drängt sich die Annahme, dass es sich um die Hand des Beschuldigten handelt, mangels besonderer Merkmale der Hand auch nicht ohne Weiteres auf.