2.1.6. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von A._____ – hinsichtlich des vorliegend noch umstrittenen Zeitraums von September 2010 bis Ende 2018 – einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der sogenannten Nullhypothese allein gestützt auf ihre Aussagen keine Verurteilung erfolgen kann. Es liegen hinsichtlich des vorliegend noch umstrittenen Zeitraums auch keine anderen (objektiven) Beweismittel, welche die Aussagen von A._____ stützen würden, vor. Das gilt namentlich für die am 18. September 2010 in St. Moritz aufgenommenen Fotos von A._____ (UA act. 296.4, UA act. 296.6; UA act. 615.3). Auf diesen ist die vier Jahre alte A.___