2.1.5. Die Vorinstanz hatte – obwohl die unmittelbare Befragung zu den Kernaufgaben eines Gerichts gehört – auf eine gerichtliche Einvernahme von A._____ verzichtet. Sie wurde deshalb erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 17. September 2025 vor Obergericht erneut befragt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass A._____ inzwischen eine Therapie absolviert hat, was die ohnehin bereits bestehende Fremd -und Autosuggestionsproblematik zusätzlich verstärkt hat. Tatsächlich gibt es denn auch Hinweise dafür, dass A._____ gewisse Vorfälle in der -8-