2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ sowie weiterer Indizien (sichergestelltes Bild- und Videomaterial, insbesondere in St. Moritz aufgenommene Fotos vom 18. September 2010) als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum (18. September 2010 bis 24. Juli 2021) begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.3.1).