zeitigen Strafantritts. Weiter beantragte er, dass die Harddisk «3.5" WD Red» nicht an die Privatklägerin A._____, sondern an ihn herauszugeben sei. Zudem sei die Beschlagnahme seines Google-Kontos aufzuheben bzw. ihm sei der Zugriff auf sein Google-Konto gerichtlich wieder einzuräumen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zu ¾ aufzuerlegen. 3.2. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 wies das Obergericht die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Hauptverhandlung zwecks erstmaliger gerichtlicher Einvernahme von A._____ zurück.