12. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilklägerin, Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Suhr, die richterlich auf CHF 9'146.05 (inkl. 7.7 % MwST von CHF 720.45) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilklägerin, Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Suhr, ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'146.05 (inkl. 7.7 % MwST von CHF 720.45) wird dem Beschuldigten auferlegt. Er ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.