10. Es wird festgestellt, dass der Zivilklägerin, A._____, dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % Schadenersatzansprüche (infolge Anerkennung durch den Beschuldigten) zustehen. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche der Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 11. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin als Genugtuung CHF 35'000.00 nebst Zins von 5 % seit 1. Juli 2021 (infolge Anerkennung durch den Beschuldigten) zu bezahlen. -4-