1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 StGB, - der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB.