Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.116 (ST.2022.162; STA.2021.5799) Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1976, von Kerzers, z.Zt.: […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Schändung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 24. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB. Am 17. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Zusatzanklage wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg fällte am 27. Juli 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 StGB, - der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a StGB, Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen (2. August 2021 bis 25. Oktober 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug von 640 Tagen (26. Oktober 2021 bis 27. Juli 2023), insgesamt 725 Tage, wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. -3- 6. 6.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. - 1 Samsung MZ-JPU256T/0A1 - 1 Harddisk 2.5" Toshiba tv02 - 1 SD Karte SanDisk Ultra - 1 SD Karte Plextor Extreme Pro - 1 Smartphone S8 Conquest Rugged - 1 Mobiltelefon Sony Xperia M4 Aqua E2303 - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 SM-G900F - 1 Mobiltelefon Apple iPad 5 - 1 Fuchsschwanz Vibrator - 1 Gummi Frauenkörper - 1 Haarbürste blau - 1 Büstenhalter - 3 Unterhosen A._____ Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2 Gestützt auf die Kostengutsprache des Beschuldigten sind folgende Gegenstände (1 Harddisk 3.5" Toshiba NAS N300; 1 Harddisk 3.5" WD Red) von den deliktsrelevanten Inhalten zu säubern und im Anschluss der Zivil- und Strafklägerin auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 sowie den Auslagen von CHF 8'886.00 (inkl. Kosten des Gutachtens von CHF 8'775.00), insgesamt CHF 13'886.00, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'100.00 zu bezahlen. 9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herr Fabian Blum, Rechtsanwalt, Baden, die richterlich auf CHF 22'744.10 (inkl. MWSt von CHF 1'626.10) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Es wird festgestellt, dass der Zivilklägerin, A._____, dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % Schadenersatzansprüche (infolge Anerkennung durch den Beschuldigten) zustehen. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche der Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 11. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin als Genugtuung CHF 35'000.00 nebst Zins von 5 % seit 1. Juli 2021 (infolge Anerkennung durch den Beschuldigten) zu bezahlen. -4- 12. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilklägerin, Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Suhr, die richterlich auf CHF 9'146.05 (inkl. 7.7 % MwST von CHF 720.45) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilklägerin, Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Suhr, ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'146.05 (inkl. 7.7 % MwST von CHF 720.45) wird dem Beschuldigten auferlegt. Er ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Schändungen betreffend den Zeitraum vom 18. September 2010 bis zum 22. August 2015, einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigungen betreffend den Zeitraum vom 23. August 2015 bis Ende 2018, einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind betreffend den Zeitraum vom 18. September 2010 bis Ende 2018 sowie einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigungen. Er beantragte für die anerkannten Schuldsprüche eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des ausgestandenen vor- zeitigen Strafantritts. Weiter beantragte er, dass die Harddisk «3.5" WD Red» nicht an die Privatklägerin A._____, sondern an ihn herauszugeben sei. Zudem sei die Beschlagnahme seines Google-Kontos aufzuheben bzw. ihm sei der Zugriff auf sein Google-Konto gerichtlich wieder einzuräumen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zu ¾ aufzuerlegen. 3.2. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 wies das Obergericht die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Hauptverhandlung zwecks erst- maliger gerichtlicher Einvernahme von A._____ zurück. 3.3. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_60/2025 vom 16. April 2025 die von der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Rückweisungsbeschluss erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung des Berufungs- verfahrens an die Vorinstanz zurück. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und erstmaliger gerichtlicher Einvernahme von A._____ fand am 17. September 2025 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen Schändung betreffend den Zeitraum vom 18. September 2010 bis zum 22. August 2015, der mehrfachen sexuellen Nötigung betreffend den Zeitraum vom 23. August 2015 bis Ende 2018, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind betreffend den Zeitraum vom 18. September 2010 bis Ende 2018 sowie der mehrfachen versuchten Nötigung und damit zusammenhängend hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung angefochten. Nicht angefochten wurden die vorinstanz- lichen Schuldsprüche der mehrfachen Schändung, mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind betreffend den angeklagten Zeitraum ab 1. Januar 2019, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die der Privatklägerin A._____ zugesprochene Genugtuung. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich an seiner Tochter A._____ über einen Zeitraum vom 18. September 2010 bis 24. Juli 2021 mehrfach sexuell vergriffen und sich dadurch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sowie der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht zu haben. Konkret soll der Beschuldigte an nicht mehr genau bestimmbaren Daten im Zeitraum von September 2010 bis Juli 2021 A._____ wiederholt am jeweiligen Wohnort in deren Schlafzimmer missbraucht haben, indem er zur schlafenden A._____ ins Schlafzimmer ging, ihr – während sie schlief – die Unterhose beiseite zog und sie mit seinen Fingern zwischen den Beinen, an den Schamlippen und an der Vagina berührte. Teilweise habe der Beschuldigte der schlafenden A._____ einen seiner Finger, teilweise aber auch Gegenstände (Haarbürste, Karotte, Lippenstift, Leimstift, Pinsel, Dildo) ein paar Zentimeter tief in die Vagina eingeführt. Auch habe der Beschuldigte die wach auf dem Bett liegende A._____ an ihrer Vagina berührt und diese massiert und teilweise seinen Finger eingeführt. Wiederholt habe der Beschuldigte sie auch an ihren Brüsten und zwischen den Beinen berührt. -6- 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ sowie weiterer Indizien (sichergestelltes Bild- und Videomaterial, insbesondere in St. Moritz aufgenommene Fotos vom 18. September 2010) als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum (18. September 2010 bis 24. Juli 2021) begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.3.1). Der Beschuldigte anerkennt, dass es ab Januar 2019 zu sexuellen Übergriffen gegenüber A._____ gekommen ist. Demgegenüber beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf der Schändungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit einem Kind, soweit es den angeklagten Zeitraum vor dem 1. Januar 2019 betrifft (Berufungserklärung, S. 3). 2.1.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.1.4. Am 28. Juli 2021 meldete sich C._____, die Ehefrau des Beschuldigten und Stiefmutter von A._____, telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau. Sie gab an, ihre Stieftochter habe ihr erzählt, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Vater, dem Beschuldigten, sowohl in Q._____ als auch an ihrem (damals) aktuellen Wohnort in R._____ sexuell missbraucht werde (UA act. 610). Die damals 14-jährige A._____ wurde am 3. August 2021 von einer Polizistin der Kantonspolizei Aargau einvernommen, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet worden ist. Dabei erklärte A._____, der Beschuldigte habe «Zügs» gemacht, seit sie klein sei (UA act. 639, Minute 17:35). Auf die Frage nach dem Zeitpunkt führte sie aus, sie wisse nur, dass sie ganz klein gewesen sei (UA act. 641, Minute 32:20). Somit liegen für die vor 2019 und damit teilweise weit zurückreichenden -7- vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ keine tatnahen Aussagen vor. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). A._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. August 2021, dass sie am Freitag vor einer Woche (23. Juli 2021) ihrer Mutter [gemeint: Stiefmutter] von den Übergriffen erzählt habe (UA act. 640, Minute 25:48). C._____ bestätigte dies anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. August 2021 (UA act. 707). Anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme erklärte A._____ zudem, mehrmals mit ihrer Schwester und einmal mit einer Kollegin – nach Verfahrensbeginn – über das Vorgefallene gesprochen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f. und S. 7). Damit können Sekundäreinflüsse und autosuggestive Prozesse aufgrund des Umstands, dass die Aussagen von A._____ teilweise erst viele Jahre nach den angeklagten Vorfällen erfolgt sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Namentlich ist zu beachten, dass sich die ersten angeklagten Missbräuche bereits im Jahr 2010, als A._____ erst vier Jahre alt gewesen ist, zugetragen haben sollen. Ihre Aussagen sind somit aufgrund des langen Zeitablaufs und der nicht auszuschliessenden Möglichkeit von fremd- und autosuggestiven Prozessen mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen und eine inhaltliche Analyse anhand von sogenannten Realkennzeichen ist nur beschränkt möglich, wobei ihre Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung stets auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden können (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.1.5. Die Vorinstanz hatte – obwohl die unmittelbare Befragung zu den Kernauf- gaben eines Gerichts gehört – auf eine gerichtliche Einvernahme von A._____ verzichtet. Sie wurde deshalb erst im Rahmen der Berufungs- verhandlung vom 17. September 2025 vor Obergericht erneut befragt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass A._____ inzwischen eine Therapie absolviert hat, was die ohnehin bereits bestehende Fremd -und Autosuggestionsproblematik zusätzlich verstärkt hat. Tatsächlich gibt es denn auch Hinweise dafür, dass A._____ gewisse Vorfälle in der -8- Vergangenheit durcheinanderbringt. Namentlich betrifft dies den Umstand, dass A._____ an einer Verklebung der inneren Schamlippen litt (sog. Labiensynechie; Berufungserklärung, Beilage 3). Die Krankheit wurde zuerst konservativ behandelt, indem eine Crème im Intimbereich aufgetragen und einmassiert werden musste. Wie lange und durch wen diese Behandlung durchgeführt worden bzw. wann es zu einer Operation gekommen ist, ist unklar. Dennoch ist vor dem Hintergrund dieser Behandlung durchaus denkbar, dass A._____ – zumal sie zu diesem Zeitpunkt in einem Alter gewesen ist, als sie in Bezug auf sexuelle Handlungen noch nicht urteilsfähig gewesen ist – rückblickend die Intimpflege in ihrer Erinnerung mit angeblichen sexuellen Berührungen bzw. Übergriffen vermischt. Hinzu kommt eine auffällige Aggravationstendenz in ihrem Aussageverhalten anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht. So führte A._____ vor Obergericht das erste Mal aus, sie habe einmal wahrgenommen, dass der Beschuldigte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Es könne sein, dass es mehrmals passiert sei, aber sie habe es nur einmal wahrgenommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Ebenso erwähnte sie vor Obergericht erstmals, vom Beschuldigten mit einer richtigen Waffe oder einer Paintball-Pistole bedroht worden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Der Beschuldigte habe die Waffe an ihren Kopf gehalten und ihr gesagt, wenn sie von den Übergriffen erzähle, sei die Kugel im Kopf (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Diese schwerwiegende Aggravation lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass es (auch) zwischen der Ersteinvernahme vom 3. August 2021 und ihrer Einvernahme vor Obergericht zu erheblichen Fremd- und Autosuggestionen gekommen sein muss. 2.1.6. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von A._____ – hinsichtlich des vorliegend noch umstrittenen Zeitraums von September 2010 bis Ende 2018 – einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der sogenannten Nullhypothese allein gestützt auf ihre Aussagen keine Verurteilung erfolgen kann. Es liegen hinsichtlich des vorliegend noch umstrittenen Zeitraums auch keine anderen (objektiven) Beweismittel, welche die Aussagen von A._____ stützen würden, vor. Das gilt namentlich für die am 18. September 2010 in St. Moritz aufgenommenen Fotos von A._____ (UA act. 296.4, UA act. 296.6; UA act. 615.3). Auf diesen ist die vier Jahre alte A._____ in einem Nachthemd und in weiss-rosa gestreiften Unterhosen zu sehen, wie sie auf dem Bett liegt. Gestützt auf diese (unproblematischen) Fotos lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass auf den auf Datenträgern des Beschuldigten beschlagnahmten Fotos mit unbekanntem Datum, auf welchen ersichtlich ist, wie einem Mädchen eine ebenfalls gestreifte Unterhose mit einer Hand zur Seite geschoben wird, sodass dessen Geschlechtsteil ersichtlich wird (UA act. 296.9), der Intimbereich von -9- A._____ und die Hand des Beschuldigten abgebildet worden sind. Zwar hat C._____ mit schriftlichem Bericht vom 6. August 2022 ausgeführt, dass es ziemlich sicher die Hand des Beschuldigten sei, welche die Unterhose beiseiteschiebe (UA act. 615.4). Eine eigentliche Beweisabnahme ist diesbezüglich jedoch nicht erfolgt und drängt sich die Annahme, dass es sich um die Hand des Beschuldigten handelt, mangels besonderer Merkmale der Hand auch nicht ohne Weiteres auf. Sodann liegen auch keine Hinweise darüber vor, wann die kinderpornografischen Fotos erstellt worden sind, zumal eine Aufnahme in St. Moritz durch den Beschuldigten ausgeschlossen erscheint, nachdem sich A._____ überhaupt nur einmal in St. Moritz – zusammen mit ihren Grosseltern, jedoch ohne den Beschuldigten – aufgehalten hat (vgl. UA act. 615.4 und Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). 2.1.7. Zusammenfassend lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass es – wie angeklagt – bereits ab dem 18. September 2010 zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Beweiswürdigung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2019 sexuelle Handlungen an A._____ vorgenommen hat, wie er dies auch eingestanden hat. Seine Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und er ist in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind jeweils hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018 freizusprechen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Anklage soll sich die damals ca. 12-jährige A._____ an einem nicht mehr genauer bestimmbaren Datum im Sommer 2018 einzig mit einer Unterhose und einem Trägerleibchen bekleidet im Badezimmer am damaligen Wohnort in Q._____ aufgehalten haben, als der Beschuldigte das Badezimmer betreten, sie an die Wand gedrückt und an der Vagina angefasst habe, ihr dann für ca. 10 Sekunden einen Finger in die Vagina eingeführt und ihr dabei mitgeteilt habe, dass er mit solchen Sachen erst dann aufhören würde, wenn sie endlich richtig im Haushalt mithelfen würde. An weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Daten soll sich der Beschuldigte A._____ gegenüber geäussert haben, dass er erst dann mit den sexuellen Handlungen an ihr aufhören würde, wenn sie ihre Ämtli im Haushalt richtig machen würde. A._____ habe zum Zeitpunkt dieser Vorfälle ihre Ämtli nicht so gut gemacht bzw. im Haushalt nicht entsprechend mitgeholfen, weil sie die Vorkommnisse mit ihrem Vater sehr belastet haben. - 10 - 2.2.2. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Aussagen von A._____ als erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen versuchten Nötigungen begangen hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.6) und hat ihn gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungs- erklärung, S. 3). 2.2.3. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer u.a. jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht stellt und ihm zu verstehen gibt, dass die Verwirklichung des Übels in seinem Machtbereich liegt. Der Täter muss das Nötigungsopfer durch Einsetzen eines Nötigungsmittels in dessen Handlungsfreiheit beschränken, indem er es gegen dessen Willen zu einem von ihm gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst. Art. 181 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 2.2.4. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte eingeräumt, dass das Erledigen der «Ämtli» im Haushalt häufig ein Thema gewesen sei und sie diesbezüglich häufige familieninterne Diskussionen gehabt hätten (vorinstanzliches Protokoll, S. 10; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Auch bestätigte er, dass es einen zeitlich passenden Vorfall zum angeklagten Vorwurf gegeben habe, wo er wütend auf A._____ gewesen sei, weil sie etwas falsch gemacht habe (UA act. 112). Er habe sie laut und forsch zurecht gewiesen. Er bestreitet jedoch, sie an die Wand gedrückt und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (UA act. 112; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). 2.2.5. Die erste Befragung von A._____ fand auch hinsichtlich der zur Anklage gebrachten versuchten Nötigungen erst am 3. August 2021 und damit drei Jahre nach dem angeklagten Vorfall im Badezimmer statt, womit keine tatnahen Aussagen von A._____ vorliegen. Damit sind ihre Aussagen - 11 - aufgrund des nicht unerheblichen Zeitablaufs und der naheliegenden Möglichkeit von fremd- oder autosuggestiven Prozessen (siehe dazu oben) einer Inhaltsanalyse nach Realkennzeichen nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der Nullhypothese allein gestützt auf ihre Aussagen keine Verurteilung erfolgen kann. Es liegen hinsichtlich der angeklagten versuchten Nötigungen auch weder ein Geständnis des Beschuldigten noch objektive Beweismittel vor. Erstellt ist einzig, dass es bezüglich der Erledigungen im Haushalt zu innerfamiliären Diskussionen gekommen ist und der Beschuldigte wütend auf A._____ war, nachdem dies vom Beschuldigten eingeräumt worden ist. Auch ist es nicht so, dass im angeklagten Vorgehen quasi ein Muster zu erkennen wäre, auf das aufgrund der von ihm eingestandenen sexuellen Missbräuche zu schliessen wäre. Vielmehr ist es bei den eingestandenen sexuellen Handlungen gerade nicht zu Drohungen oder Anwendung körperlicher Gewalt gekommen. Unter diesen Umständen lässt sich weder rechtsgenüglich erstellen, dass der Beschuldigte A._____ einen Finger in ihre Vagina eingeführt, noch dass er ihr zu anderen Zeitpunkten gedroht haben soll, erst mit sexuellen Handlungen aufzuhören, wenn sie ihre Haushaltsaufgaben richtig machen würde. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf der versuchten Nötigungen freizusprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den mit Berufung nicht angefochtenen Verurteilungen wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte – der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (begangen jeweils ab dem Jahr 2019) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht und am 1. Juli 2024 das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, haben die damit einhergegangenen Änderungen auf die auszusprechende Strafe jedoch keine konkrete Auswirkung, womit sie sich nicht als milder erweisen («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.4. Die Tatbestände der Schändung, der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, sowie der Pornografie sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Aufgrund der bei ihm gutachterlich diagnostizierten Pädophilie (siehe dazu unten), der ihm bereits aufgrund der im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Massnahme zu stellenden ungünstigen Prognose (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022) und dem – trotz leicht verminderter Steuerungsfähigkeit – erheblichen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er bei seinen Taten verfügt hat, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geldstrafe unter dem Gesichtswinkel der Prävention zweckmässig und ausreichend sein könnte. Es ist deshalb für alle Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, was vom Beschuldigten, der für die verbleibenden Schuldsprüche ebenfalls eine Freiheitstrafe beantragt, denn auch nicht infrage gestellt wird. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und Verschulden – für den konkret schwersten Fall der Schändung gemäss Art. 191 StGB festzusetzen. Es handelt sich um den Vorfall vom 21. Dezember 2020. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 - 13 - StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbst- bestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte begab sich am 21. Dezember 2020 frühmorgens zur schlafenden A._____ und führte – nachdem er sie vorgängig mit seinen Fingern an ihrer Vagina berührt bzw. gestreichelt hatte – die Haarbürste ihrer Schwester D._____ in die Vagina ein. A._____ erlitt dabei blutige Verletzungen in der Vagina. Durch diese Schändung wurde das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ und ihre sexuelle Integrität ganz erheblich tangiert, auch wenn im weiten Spektrum aller möglichen Schändungshandlungen noch schwerwiegendere Formen denkbar sind. Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass A._____ während den vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen schlief, weswegen sie wehr- und widerstandsunfähig war, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die im Rahmen der Schändung vorgenommenen sexuellen Handlungen können nicht als spontaner Impuls abgetan werden; vielmehr strebte der Beschuldigte diese Situation systematisch an, indem er sich stets nachts zu A._____ ins Zimmer begab, währenddessen alle Familienmitglieder schliefen und er insofern unbemerkt seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen konnte. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Mit Gutachten vom 2. April 2022 diagnostizierte E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beim Beschuldigten u.a. eine Pädophilie mit heterosexueller Ausrichtung (nicht-exklusiver Typ) (ICD-10 F65.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) (UA act. 77.56). Gemäss Gutachten gibt es keine Hinweise darauf, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt gewesen wäre (UA act. 77.68). Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit durch die Pädophilie, die Depression und die cerebrale Entwicklungsstörung so erheblich beeinträchtigt gewesen, dass von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (UA act. 77.68). Indes ist es nicht so, dass - 14 - der Beschuldigte – trotz beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit – seine Bedürfnisse nicht anders hätte befriedigen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen für einen einzelnen Vorfall bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das mittelschwere Verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Schändungshandlungen, die sexuellen Nötigungshandlungen, die sexuellen Handlungen mit einem Kind, die Pornografiehandlungen sowie die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.5.2.1. Bezüglich der weiteren Schändungs- und sexuellen Nötigungshandlungen ergibt sich Folgendes: Zwischen Januar 2019 und Juli 2021 erfolgten in vergleichbarer Art und Weise mehrere weitere Schändungs- als auch sexuelle Nötigungs- handlungen an A._____, indem der Beschuldigte ihr – währenddem sie schlief – einen seiner Finger oder Gegenstände wie eine Karotte, einen Lippenstift, einen Leimstift oder Pinsel in die Vagina einführte oder indem er – währenddem sie wach war – ihre Vagina berührte bzw. massierte und teilweise seinen Finger einführte. In Bezug auf die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe führte A._____ aus, der Beschuldigte habe manchmal eine Woche nichts gemacht, dann wieder sehr oft. Der Beschuldigte seinerseits führte aus, die Berührungen seien nicht täglich, sondern unregelmässig gewesen. Es habe Zeiten gegeben, in denen es mehrmals pro Woche zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, dann habe er sich aber auch über Wochen oder Monate zurücknehmen können. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums nicht mehr exakt eruieren. Dennoch ist auch gestützt auf die Aussagen des - 15 - Beschuldigten von einer nicht unerheblichen Anzahl Schändungs- und sexuellen Nötigungshandlungen auszugehen. Sind die einzelnen Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Was sodann die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Auch wenn es sich bei den weiteren Schändungen und sexuellen Nötigungen nicht durchgehend um vergleichbare schwere Erscheinungsformen wie das Einführen von Gegenständen in die Vagina von A._____ gehandelt hat, ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit (siehe dazu oben) vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Schändungen und sexuellen Nötigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich jeweils gegen A._____ gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Es liegt jedoch keine natürliche Handlungseinheit vor; vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz über einen längeren Zeitraum verteilt immer wieder von Neuem gefasst. Auch ist es nicht einerlei, ob es gegenüber einem Opfer zu einer oder mehreren Schändungen und sexuellen Nötigungen gekommen ist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Schändungen und sexuellen Nötigungen zu veranschlagen. Aufgrund der erheblichen Anzahl erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren um 3 Jahre auf 5 Jahre Freiheitsstrafe angemessen. 3.5.2.2. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als Schändungen und sexuelle Nötigungen zu qualifizierenden Missbräuche aufgrund des damaligen Alters von A._____ zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung). - 16 - Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Was die einzelnen Handlungen, deren Verwerflichkeit und Beweggründe des Beschuldigten sowie sein Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgte Erwägung zur den Schändungen und sexuellen Nötigungen verwiesen werden. Er hat dabei zumindest in Kauf genommen, A._____ in nicht unerheblicher Weise in ihrer psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung zu gefährden. Unter Berücksichtigung der Art und Intensität der sexuellen Handlungen ist bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit insgesamt von einem mittel- schweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den Schändungen und sexuellen Nötigungen abgegolten. Angemessen ist eine weitere Erhöhung um 1 Jahr auf insgesamt 6 Jahre Freiheitsstrafe. 3.5.2.3. Bezüglich der Pornografiehandlungen ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestim- mung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzu- ahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum solcher Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er - 17 - mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwür- diger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4). Der Beschuldigte hat über mehrere Jahre diverse Pornografiehandlungen (Zeigen pornografischer Video- und Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren, Herstellung kinderpornografischer Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen für den eigenen Konsum, Beschaffung und Konsum kinder- und tierpornografischer Video- und Bildaufnahmen, Inverkehr- bringen mehrerer hergestellter kinderpornografischer Bilddateien) begangen. Die sichergestellten Dateien umfassen inhaltlich ein breites Spektrum von sowohl vergleichsweise milden Formen wie etwa solche ohne sichtbare Vornahme sexueller Handlungen bis hin zu sehr schweren Formen verbotener Pornografie. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Dateien nicht nur heruntergeladen und konsumiert hat, sondern sie auch hergestellt hat, indem er einerseits mehrfach seine an A._____ verübten sexuellen Handlungen aufgezeichnet und die so erstellten Videos und Bilder auf verschiedenen Datenträgern gespeichert und darüber hinaus – zumindest teilweise – auch weiterverbreitet hat, was einer der gravierenderen Tathandlungen entspricht. Was die Beweggründe des Beschuldigten und sein Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des jeweiligen Inhalts, der Intensität der sexuellen Handlungen, der jeweiligen Dauer der Misshandlung, dem Alter der involvierten Kinder, dem langen Deliktszeitraum sowie der Vielzahl der Pornografiehandlungen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Tatver- schulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Pornografiehandlungen insoweit in einem Zusammen- hang mit den sexuellen Handlungen stehen, als sie sich u.a. gegen A._____ gerichtet haben, indem der Beschuldigte mehrfach seine an A._____ verübten sexuellen Handlungen aufgezeichnet, die Videos und Bilder auf verschiedenen Datenträgern gespeichert und mehrere pornografische Bildaufnahmen von ihr in Verkehr gebracht hat. Im Übrigen besteht jedoch kein besonders enger Zusammenhang. Mit der Vorinstanz - 18 - erscheint eine weitere Erhöhung um 1 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe angemessen, was vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist. 3.5.2.4. In Bezug auf die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, der als Antragsdelikt ausgestaltet ist und als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige (siehe oben) – Geldstrafe vorsieht, schützt die persönliche Privat- bzw. Geheimsphäre vor einer Bespitzelung mit technischen Hilfsmitteln. Der Beschuldigte hat während eines Tatzeitraums von über zwei Jahren (Mai 2019 bis Juli 2021) im Schlafzimmer von A._____ als auch im Badezimmer (Dusche und Toilette) mehrere versteckte Kameras installiert, um sie heimlich zu filmen und die Aufnahmen auf seinen Geräten anzuschauen. Er filmte nicht nur A._____, sondern am 13. Juli 2021 auch F._____ – eine Freundin von A._____ – auf der Toilette, die im Sommer 2021 bei der Familie des Beschuldigten in den Ferien war. Der Beschuldigte hat ganz bewusst verschiedene Kameras insbesondere im Badezimmer mit direkter Ausrichtung auf die Dusche und die Toilette und damit in einem höchst intimen und sensiblen Bereich installiert und Aufnahmen gemacht. Mithin handelt es sich – auch in Relation zu den vom Tatbestand erfassten Aufnahmen – um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das von Art. 179quater StGB geschützte Rechtsgut. Was die Beweggründe des Beschuldigten und sein Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten Verschulden. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte insofern in einem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen stehen, als sie sich jeweils gegen A._____ gerichtet haben. Im Übrigen besteht jedoch kein besonders enger Zusammenhang, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen ist eine weitere Erhöhung um ½ Jahr auf insgesamt 8 Jahre Freiheitsstrafe. - 19 - 3.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die teilweise bereits in den polizeilichen Einvernahmen erfolgten Geständnisse des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen, da sie die Strafuntersuchung in nennenswertem Umfang vorangetrieben bzw. erleichtert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Grundsätzlich zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich sodann aus, dass dieser seit 30. Januar 2023 – mit Ausnahme kurzer Behandlungs- unterbrüche aufgrund mehrmaliger Wechsel seiner Therapeuten – freiwillig eine deliktsorientierte Therapie absolviert (UA act. 802 ff.; Therapie- verlaufsbericht vom 7. August 2025). In der Therapie konnten Fortschritte erzielt werden. Der Beschuldigte setzt sich mit seinem deliktischen Verhalten, seinem Risikomanagement sowie seiner Präferenzbesonderheit auseinander (Therapieverlaufsbericht vom 7. August 2025, S. 4). Relativierend ist diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass er seine gutachterlich diagnostizierte Pädophilie anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend negierte und diese Diagnose im Übrigen auch bagatellisierte, indem er ausführte, 80 von 100 Männern hätten dieselbe Neigung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18, S. 22 und S. 24). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er bedauere zutiefst, was er A._____ angetan habe; er habe ihre Vergangenheit und einen Teil ihrer Zukunft zerstört. Er entschuldige sich und nehme die Schuld auf sich (vorinstanzliches Protokoll, S. 3). Gemäss Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 28. Juli 2025 leistet der Beschuldigte sodann freiwillig und auf eigenen Wunsch seit Oktober 2022 materielle Wiedergutmachung von monatlich Fr. 40.00, wobei sich nach dem Stand von Juli 2025 Fr. 1'360.00 auf dem Wiedergutmachungs- konto für die Opferhilfe befunden haben und bereits überwiesen worden sind (Vollzugsbericht vom 28. Juli 2025; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Diese Umstände wirken sich leicht strafmindernd aus, auch wenn sich zuerst noch weisen muss, ob die Beteuerungen und Wiedergut- machungszahlungen des Beschuldigten auf eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue schliessen lassen oder in erster Linie eine blosse Tatfolgenreue vorliegt. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Nebst A._____ hat der Beschuldigte zwei weitere Töchter (D._____, geboren am tt.mm.jjjj und G._____, geboren am tt.mm.jjjj). Der Umstand allein, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, führt noch - 20 - nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer siebenjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ist eine solche nämlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Täterkomponente – unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorinstanzlichen Verfahren (die Vorinstanz benötigte ein Jahr und damit deutlich zu lange für die schriftliche Urteilsbegründung; Art. 84 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1) – im Umfang von einem Jahr Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen, so dass sich die auszusprechende Freiheitsstrafe auf 7 Jahre beläuft. 3.5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen unbedingt auszu- sprechen. 3.5.5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen (2. August 2021 bis 25. Oktober 2021) und der vorzeitige Strafvollzug von 1'423 Tagen (26. Oktober 2021 bis 17. September 2025), insgesamt 1'508 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung diverser beschlagnahmter Datenträger (Harddisks, SD-Karten, Mobil- telefone) angeordnet, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: - 21 - Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der porno- grafischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei den Mobiltelefonen (Samsung, Sony Xperia) möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten auf den verschiedenen Geräten des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. die Geräte zurückzusetzen und ihm diese anschliessend heraus- zugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Gegenstände beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Die Einziehung dient auch nicht einer mittelbaren Bestrafung. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung der oben genannten Geräte. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 4.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Herausgabe der Harddisk «3.5" WD Red», da sie denselben Speicherinhalt wie die an die Privatklägerin A._____ herausgegebene Harddisk «3.5" Toshiba NAS N300» aufweise und u.a. persönliche Fotos und Familienfotos beinhalte (Berufungserklärung, S. 5). Es ist nachgewiesen, dass es sich bei den Harddisks «3.5" WD Red» und «3.5" Toshiba NAS N300» um Datenträger mit gespiegeltem Inhalt handelt - 22 - (UA act. 270). Nachdem die verbotenen Inhalte auf diesen Gerätschaften bereits dauerhaft gelöscht worden sind, ist die Harddisk «3.5" WD Red» an den Beschuldigten herauszugeben. 4.3. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Beschlagnahme des Google- Kontos «aaa@aaa.com» sei aufzuheben bzw. ihm sei der Zugriff auf sein Google-Konto «aaa@aaa.com» gerichtlich wieder einzuräumen (Berufungserklärung, S. 5). Auf diesen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist nicht weiter einzugehen, nachdem sich in der Anklage keine Ausführungen dazu finden, im erstinstanzlichen Verfahren weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Anträge gestellt worden sind und die Vorinstanz damit einhergehend auch keinen entsprechenden Entscheid gefällt hat. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er – wie von ihm beantragt – vom Vorwurf der Schändungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit einem Kind je betreffend den Zeitraum bis Ende 2018, sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigungen freigesprochen wird. Sodann erreicht er mit seiner Berufung, dass anstatt einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren eine solche von 7 Jahren ausgefällt wird. Insoweit er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre beantragt hat, ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 5.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von ½ - 23 - selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von ½ aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, kann nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die Obergerichtskasse ist somit gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote anzuweisen, dem Wahlverteidiger Fr. 3'863.40 auszubezahlen. 5.1.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf die von ihm am 6. Juni 2025 eingereichte Kostennote mit Fr. 713.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 356.60 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.1.4. Die Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch nicht plädiert hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie hat denn auch keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er teilweise freigesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich auch nur anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit einem Kind je betreffend den Zeitraum bis Ende 2018, sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigungen freigesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'986.00 (inklusive einer - 24 - Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) zur Hälfte mit Fr. 8'493.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'744.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 11'372.05 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Daniel Kopp, im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'146.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Es wurde weder ausgeführt noch ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet. Ihm können die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft deshalb nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der sexuellen Nötigungen für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018; - der Schändungen für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018; - der sexuellen Handlungen mit einem Kind für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018; - der versuchten Nötigungen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'508 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 26 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Samsung MZ-JPU256T/0A1 - 1 Harddisk 2.5" Toshiba tv02 - 1 SD Karte SanDisk Ultra - 1 SD Karte Plextor Extreme Pro - 1 Smartphone S8 Conquest Rugged - 1 Mobiltelefon Sony Xperia M4 Aqua E2303 - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 SM-G900F - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5 - 1 Fuchsschwanz-Vibrator - 1 Gummi-Frauenkörper - 1 Haarbürste blau - 1 Büstenhalter - 3 Unterhosen von A._____ Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Die Harddisk «3.5" Toshiba NAS N300» wird an die Privatklägerin A._____ herausgegeben. Die Harddisk «3.5" WD Red» wird an den Beschuldigten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird für den der Privatklägerin A._____ anfallenden Schaden, der adäquat-kausal auf die vom Beschuldigten zu ihrem Nachteil - 27 - begangenen Straftaten zurückzuführen ist, dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 8.3. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'863.40 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungs- verfahren selbst zu tragen. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Blum, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 713.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 356.60 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'986.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 8'493.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'744.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 11'372.05 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privat- - 28 - klägerin, Rechtsanwalt Daniel Kopp, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'146.05 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger