4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Für die dem Berufungsführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2016 für das erstinstanzliche Verfahren ST.2015.2 und das Berufungsverfahren SST.2016.362 gewährte amtliche Verteidigung wird die Nachzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 21'271.75 angeordnet. 1.2. Der Berufungsführer hat den Betrag in monatlichen Raten von mindestens Fr. 500.00 zu zahlen. Ist er mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird die gesamte Restanz zur Zahlung fällig.