Nach dem Dargelegten ist die Bedürftigkeit des Berufungsführers androhungsgemäss zu verneinen und er ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. Es sind keine Gründe ersichtlich, von der vorinstanzlich gewährten Ratenzahlung abzuweichen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind. -5-