Damit hat der Berufungsführer auch im Berufungsverfahren seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, indem er keine sachdienlichen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, obschon er hierzu mehrfach aufgefordert wurde und die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsgegners um Anordnung der Nachzahlung wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Berufungsführer gutgeheissen hat, womit er spätestens mit Berufung die erforderlichen Dokumente hätte einreichen müssen. Nach dem Dargelegten ist die Bedürftigkeit des Berufungsführers androhungsgemäss zu verneinen und er ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten.