Mit diesen beiden genannten Angaben lässt sich die finanzielle Situation des Berufungsführers nicht annähernd beurteilen. Dass der Berufungsführer seinen Lebensunterhalt einzig durch seine AHV-Rente bestreiten will, ist zudem wenig plausibel, da er in diesem Fall grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre (vgl. Art. 4 ff. ELG). Auch zu diesem Punkt hat der Berufungsführer keine Angaben gemacht.