Da die Existenzminimumberechnung am 7. März 2023 erstellt wurde und damit nicht mehr aktuell ist, kann sie zur Beurteilung der finanziellen Situation des Berufungsführers ohnehin nicht herangezogen werden. Im Weiteren reicht der Berufungsführer mit seiner Berufung einen Steuerausweis 2024 der SVA Aargau ein, woraus sich ergibt, dass er eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'195.00 bezieht. Mit diesen beiden genannten Angaben lässt sich die finanzielle Situation des Berufungsführers nicht annähernd beurteilen.