2.3. Der Berufungskläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren sachdienliche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, obwohl er hierzu mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (im erstinstanzlichen Verfahren [act. 21 ff.]) und Verfügung vom 16. Juni 2025 (im obergerichtlichen Verfahren [wobei die Verfügung trotz Nichtabholung durch den Berufungsführer als i.S.v. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt gilt, zumal er das Berufungsverfahren eingeleitet hat]) ausdrücklich aufgefordert worden ist.