2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, dass der Berufungsführer die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt habe. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, womit ihn die Säumnisfolge treffe und die Nachzahlung anzuordnen sei. Der Berufungsführer macht mit Berufung geltend, dass er 69 Jahre alt sei und kein Vermögen sowie Einkommen habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit seiner AHV-Rente von Fr. 1'230.00. Die Krankenkasse -4-