3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 16. Juni 2025 wurde der Berufungsführer aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen sowie sich zur Frage allfällig bezogener Ergänzungsleistungen zu äussern. Der Berufungsführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Bedürftigkeit zu verneinen und er zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten sei. Die Postsendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert. 3.4. Innert Frist ist keine Eingabe des Berufungsführers erfolgt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: