Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.113 (NA.2025.5) Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Berufungsführer A._____, […] Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 8. April 2025 betreffend Nachzahlung in der Strafsache gegen A._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2016 wurde A._____ (fortan: Berufungsführer) verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren SST.2016.362 und das erstinstanzliche Verfahren ST.2015.2 im Umfang von Fr. 21'271.75 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (fortan: Berufungsgegner) beim Bezirks- gericht Laufenburg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens und um Anordnung der Nachzahlung in der Höhe von noch ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 21'271.75. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg ordnete mit Urteil vom 8. April 2025 die Nachzahlung über den Berufungsführer für die in den zwei genannten Verfahren gewährte amtliche Verteidigung im Gesamtbetrag von Fr. 21'271.75 an. 3. 3.1. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungsführer mit Eingabe vom 24. April 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. 3.2. Am 5. Mai 2025 erstattete der Berufungsgegner die Berufungsantwort. 3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 16. Juni 2025 wurde der Be- rufungsführer aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen sowie sich zur Frage allfällig bezogener Ergän- zungsleistungen zu äussern. Der Berufungsführer wurde zudem darauf hin- gewiesen, dass bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Bedürftigkeit zu verneinen und er zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung zu verpflichten sei. Die Postsendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert. 3.4. Innert Frist ist keine Eingabe des Berufungsführers erfolgt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundes- gerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 135 StPO). Hierzu war der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 EG StPO, vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.). 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 135 StPO). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andauern- de) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122-O/U/HEI] E. III.2.2.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, dass der Berufungsführer die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt habe. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, womit ihn die Säumnisfolge treffe und die Nachzahlung anzuordnen sei. Der Berufungsführer macht mit Berufung geltend, dass er 69 Jahre alt sei und kein Vermögen sowie Einkommen habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit seiner AHV-Rente von Fr. 1'230.00. Die Krankenkasse -4- habe er seit mehr als einem Jahr nicht mehr bezahlen können. Wegen seiner unrechtmässigen Verurteilung habe er heute Betreibungen von mehr als Fr. 500'000.00. 2.3. Der Berufungskläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren sachdienliche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, obwohl er hierzu mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (im erstinstanzlichen Verfahren [act. 21 ff.]) und Verfügung vom 16. Juni 2025 (im obergerichtlichen Verfahren [wobei die Verfügung trotz Nichtabholung durch den Berufungsführer als i.S.v. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt gilt, zumal er das Berufungsverfahren eingeleitet hat]) ausdrücklich aufgefordert worden ist. Der Berufungskläger reicht mit seiner Berufung eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Buchs ein, welche nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, weist sie ledi- glich einen Grundbedarf von Fr. 1'200.00 und im Übrigen keine weiteren Bedarfspositionen aus. Da die Existenzminimumberechnung am 7. März 2023 erstellt wurde und damit nicht mehr aktuell ist, kann sie zur Beurteil- ung der finanziellen Situation des Berufungsführers ohnehin nicht herange- zogen werden. Im Weiteren reicht der Berufungsführer mit seiner Berufung einen Steuerausweis 2024 der SVA Aargau ein, woraus sich ergibt, dass er eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'195.00 bezieht. Mit diesen beiden genannten Angaben lässt sich die finanzielle Situation des Berufungsfüh- rers nicht annähernd beurteilen. Dass der Berufungsführer seinen Lebens- unterhalt einzig durch seine AHV-Rente bestreiten will, ist zudem wenig plausibel, da er in diesem Fall grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungs- leistungen berechtigt wäre (vgl. Art. 4 ff. ELG). Auch zu diesem Punkt hat der Berufungsführer keine Angaben gemacht. Damit hat der Berufungs- führer auch im Berufungsverfahren seine ihm obliegende Mitwirkungs- pflicht verletzt, indem er keine sachdienlichen Unterlagen zu seinen finanzi- ellen Verhältnissen eingereicht hat, obschon er hierzu mehrfach aufge- fordert wurde und die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsgegners um Anordnung der Nachzahlung wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Berufungsführer gutgeheissen hat, womit er spätestens mit Berufung die erforderlichen Dokumente hätte einreichen müssen. Nach dem Dargelegten ist die Bedürftigkeit des Berufungsführers androhungs- gemäss zu verneinen und er ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. Es sind keine Gründe ersichtlich, von der vor- instanzlich gewährten Ratenzahlung abzuweichen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beru- fungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind. -5- 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Für die dem Berufungsführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2016 für das erstinstanzliche Verfahren ST.2015.2 und das Berufungsverfahren SST.2016.362 gewährte amtliche Verteidigung wird die Nachzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 21'271.75 angeordnet. 1.2. Der Berufungsführer hat den Betrag in monatlichen Raten von mindestens Fr. 500.00 zu zahlen. Ist er mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird die gesamte Restanz zur Zahlung fällig. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten er- hoben. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -6- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser