11. 11.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, d.h. insgesamt Fr. 2'566.00, werden zu 2/3 dem Berufungsführer auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. - 18 - 11.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, Rechtsanwalt A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'042.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)