57 Abs. 4 lit. h PBG. (Anklageziffern 9.1 und 9.2) 3. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird für die Beschuldigte einstweilen für 39 Monate eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die von der Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt - 16 - 436 Tagen (2. Oktober 2023 bis 10. Dezember 2024) werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die vorgenannte stationäre Massnahme angerechnet.