2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die folgenden Straftatbestände zufolge Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos begangen hat: - mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 1.1 und 1.2) - mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 2.1 und 2.2) - mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6) - mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art.