4.2. Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 8. Juni 2025 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden bzw. von Fr. 3'126.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint diesbezüglich angemessen. Ausgangsgemäss sind 1/3 dieses geltend gemachten Aufwands, d.h. Fr. 1'042.10, aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.