Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer eine Entschädigung von Fr. 29'114.00 zugesprochen, gefordert hat er eine solche von Fr. 41'800.00 und zuzusprechen ist ihm eine solche von Fr. 33'086.85. Der Berufungsführer unterliegt somit teilweise und es rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang ihm 2/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.