3.6.8. Im Übrigen setzt sich der Berufungsführer mit den vorinstanzlichen Kürzungen (E. 8.3.3 S. 72 ff.) nicht auseinander. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Kürzungen Recht verletzen sollen (zu den Begründungsanforderungen der Berufung: BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; je mit Hinweis). Es erübrigen sich daher Ausführungen dazu.