gemäss Berufung S. 16 Rz. 37), 2. Juni 2024, 9. Juli 2024 (3x 10 Minuten gemäss Berufung S. 15 Rz. 37), 17. September 2024 und 28. November 2024 erscheint nicht angemessen. Festzuhalten ist jedoch, dass eine teilweise Kürzung des Aufwands von 15 Minuten vom 3. April 2024 gerechtfertigt scheint, da es hier auch um Terminabsprachen ging (Kürzung um 5 Minuten). Ebenso ist die Kürzung betreffend den Aufwand vom 13. August 2024 rechtens, handelt es sich doch um die Kenntnisnahme einer Vorladung und die Orientierung der Klientin darüber.