Ferner legt der Berufungsführer nachvollziehbar dar, weshalb er einen Aufwand von 20 Minuten am 5. Februar 2024 für ein Aktenstudium geltend gemacht hat, nachdem ihm von der Staatsanwaltschaft neue Akten zugestellt wurden (Berufung S. 14 Rz. 35). Gleiches gilt für den Aufwand vom 23. April 2024 (Berufung S. 15 Rz. 37).