Eine Kürzung der Positionen vom 17. Januar 2024, der Aufwand für bzw. im Zusammenhang mit Gesprächen der Mutter der Beschuldigten betrifft, erscheint, wie vom Berufungsführer dargetan (Berufung S. 14 Rz. 35), hingegen nicht gerechtfertigt. Denn der Kontakt zu Verwandten gehört in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben eines amtlichen Verteidigers (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate S. 65). Dieser scheint sich zudem auf das Notwendige beschränkt zu haben, zumal auch die nicht einfache gesundheitliche Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen ist.