3.6.5. Mit der Vorinstanz erweist sich der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch (15. November 2023, 5 Minuten) als nicht notwendig, da dieser durch den Rechtsvertreter verursacht wurde (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7; entgegen Berufung S. 13 Rz. 34). 3.6.6. Das Weiterleiten einer Orientierungskopie an die Klientin hinsichtlich einer Stellungnahme kann vom Kanzleipersonal ausgeführt werden und ist nicht entschädigungspflichtig. Die Kürzung um 5 Minuten betreffend die Position am 1. Dezember 2023 ist rechtens (entgegen Berufung S. 14).