3.6.4. Mit Blick auf die Ausführungen des Berufungsführers (Berufung S. 13 Rz. 33) betreffend die Positionen vom 1., 2. und 7. November 2023 kann nachvollzogen werden, dass es sich hierbei um notwendigen Aufwand des Verteidigers gehandelt hat. Eine Kürzung ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil betreffend diese Positionen nicht vorzunehmen. Korrekt erscheint demgegenüber die Kürzung bezüglich der Aufwendungen am 9. und 10. November 2023. Das Einholen von Akten und das Vereinbaren von Terminen kann Kanzleipersonal übernehmen (entgegen Berufung S. 13 Rz. 33). - 12 -