Mit Blick auf die Erkrankung der Beschuldigten (paranoiden Schizophrenie mit akuten Episoden; vorinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 62 ff.) kann nachvollzogen werden, dass der Berufungsführer den Gutachtertermin mit seiner Klientin aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses persönlich abgesprochen hat. Die Position vom 13. September 2023 ist somit nicht um 5 Minuten zu kürzen.