11. Dezember 2023 sowie 1. Oktober 2024 mit dem erwähnten Aufwand keinen Positionen der Kostennoten zuordnen lassen und daher diesbezüglich keine Kürzung stattzufinden hat. 3.6.3. Entgegen dem Berufungsführer (Berufung S. 12 Rz. 32) ist der Aufwand vom 29. Juli 2023 ("Prüf. Anord. STA amtl. Verteid. 25.7.; Einsetzung 27.7.", 5 Minuten) für die Entgegennahme von einer Standardverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die amtliche Verteidigung (nach vorgängiger telefonischer Anfrage betreffend amtliche Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft) als Kanzleiaufwand und/oder Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig.