Der Berufungsführer hat am 4. April 2024 3 Aufwendungen (2x 10 Minuten + 5 Minuten) in Rechnung gestellt (UA act. 412). Aus der Beschreibung ("Tel. AA von OA Betreu btr. Orga 8.4", 10 Minuten; "Tel Sekr. BG Q._____", 5 Minuten; "Mailkorr. Präs. I._____, Termin 8.4., Orga", 10 Minuten") muss geschlossen werden, dass hier Aufwendungen für die Terminabsprache vom Berufungsführer geltend gemacht worden sind. Die vorinstanzliche (Teil-)Kürzung um 10 Minuten ist somit in keiner Art und Weise zu beanstanden. Dem Berufungsführer ist hingegen zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Positionen vom 2., 3., 9., 10. und - 11 -