3.6.2. Zur Kürzung betreffend den Aufwand vom 4. April 2024 macht der Berufungsführer geltend, es sei unklar, welche Position gemeint sei, gebe es doch in der Kostennote mit diesem Datum mehrere Positionen. Entsprechend könne diese Position nicht gekürzt werden. Aus demselben Grund könne auch betreffend die Position vom 1. Oktober 2024 keine Kürzung erfolgen, gebe es unter diesem Datum doch keinen solchen Aufwand. Gleiches gelte für die Kürzungen vom 2., 3., 9., 10. und 11. Dezember 2023 (Berufung S. 11 f. Rz. 31).