3.6.1. Die Vorinstanz (E. 8.3.3 S. 72 ff.) erwog, dass grundsätzlich der Zeitaufwand für die Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Parallelverfahren, das Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen), anwaltliche Kürzestaufwendungen und soziale Betreuung nicht entschädigungspflichtig seien. Anschliessend kürzte sie in den beiden Kostennoten etwa rund 60 Positionen (um 265 und 320 Minuten) gesamthaft um 9.75 Stunden.