3.5. Die Vorinstanz (E. 8.3.7 S. 74) kürzte die am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten (UA act. 412 f.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.8 S. 75) betreffend den geltend gemachten ausserordentlichen Aufwand um 2475 und 1790 Minuten sowie die diesbezüglichen Auslagen. Der Berufungsführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Kürzung nicht rechtens war, nachdem er mit den Kostennoten vom 21. Dezember 2024 (UA act. 462 ff.) diesen Aufwand selbst zurückgezogen hat (Berufung S. 17 f. Rz. 40 ff.). 3.6. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Kürzungen betreffend eine Vielzahl von kleineren Positionen strittig.