3.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Berufungsführer schon früh abgezeichnet haben dürfte, wie die Wünsche hinsichtlich der Verteidigungsstrategie seiner Klientin lauteten, nachdem er nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens im Schreiben vom 22. November 2023 dargelegt hatte, dass seine Mandantin eine stationäre Therapie ablehne (vgl. UA act. 1337). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer die Verteidigungsstrategie mit seiner Klientin nach dem Aktenstudium am 24. Juli 2024 (75 + 150 Minuten;