Der Berufungsführer weist darauf hin, dass die Aufwandsposition in der Kostennote "bis 4.8.24 Erstellen Plädoyer, Vorbereitung HV" laute. Er begründet ferner zu dem von ihm diesbezüglich geltend gemachten Aufwand, vor der Hauptverhandlung sei ein Aktenstudium nötig gewesen, nachdem seit dem 2. September 2023 weitere Straftaten hinzugekommen seien. Aufgrund der Wünsche seiner Mandantin auf Weiterführung der ambulanten Therapie habe eine Verteidigungsstrategie überlegt und festgelegt werden müssen.