3.4.1. Die Vorinstanz (E. 8.3.5 S. 74) hielt fest, der vom Verteidiger am 4. August 2024 aufgeführte Aufwand für das Plädoyer von 870 Minuten (für 12- seitiges Plädoyer inkl. Deckblatt) sei als übermässig einzustufen. Ein solches könne – unter Berücksichtigung der Vorarbeiten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens – innerhalb eines Arbeitstags erstellt werden, weshalb diese Position um 6.3 Stunden zu kürzen sei.