Die vorinstanzlichen Kürzungen erweisen sich somit als gerechtfertigt. Zu korrigieren ist der anschliessende vorinstanzliche -9- Übertragungsfehler (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.8 S. 75; Kürzung um 360 Minuten, nicht 600 Minuten). 3.4. Zu prüfen ist, welcher Aufwand für das Erstellen des Plädoyers notwendig war.