Hinzu kommt, dass der vorliegende Fall in tatbestandlicher Hinsicht, auch wenn verschiedene Taten vorliegen, nicht besonders komplex scheint. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer die Beschuldigte aus anderen Strafverfahren bereits seit Jahren kannte und deshalb um ihre medizinische Vorgeschichte wusste (vgl. etwa Beschluss des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2022 betreffend Verlängerung einer ambulanten Massnahme, nicht nummeriertes Aktorum nach UA act. 1329/12; GA act. 226 Rz. 13). Mit der Vorinstanz ist auch der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium des psychiatrischen Gutachtens vom 1. November 2023 (UA act.